Allgemeine Geschäftsbedingungen für Führungen in Höchstadt a. d. Aisch (Stadtführung)
In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer der jeweilige Gästeführer zu verstehen.
(1) Leistungsbeschreibung
Bei der Führung „einfachen Stadtführung“ sehen Sie die Sehenswürdigkeiten von Höchstadt a. d. Aisch und lernen die regionalen Besonderheiten kennen.
(2) Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsabschluß erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gästeführers nicht enthalten sind.
(3) Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
Für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, die auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen und Zusenden der Auftragsbestätigung erfolgen, können Zahlungen zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt werden.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen.
Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen zu berücksichtigen.
(4) Besonderheit bei Busrundfahrten
Bei Stadtrundfahrten, bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind. Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Stadtrundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.
(5) Besonderheiten bei dem Betreten von Liegenschaften Dritter
Bei Veranstaltungen der Gemeinde (Taufe, Hochzeit, …} kann es vorkommen, dass die Sankt Georgs-Kirche trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden kann. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar Wir bitten um Ihr Verständnis, da es sich um ein lebendiges Gotteshaus mit lebendiger Gemeinde handelt und nicht um ein Museum. Gleiches gilt für Gebäude der Stadt Höchstadt, wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.
(6) Gruppengröße
Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen. Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich.
Sollte dennoch – entgegen einer anders lautenden Bestellung – die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden dann ab der + 1 Person für diese, sowie jede weitere Person eine Zahlung von 10 % zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar berechnet.
(7) Honorar
Für Führungen in Höchstadt a. d. Aisch werden folgende Honorare nach der Preisliste der Höchstadter Gästeführer berechnet:
Preise für Stadtführungen (90 Minuten): Erwachsene 6 € (zuzüglich eventueller Verpflegung), Kinder unter 14 Jahren sind bei unseren Stadtführungen frei. Gruppenpreise auf Anfrage beim Gästeführer.
Busbegleitung (Tarif bis 50 Personen): 50,- Euro / Stunde; sollten Mehrkosten anfallen, weil z.B. Abfahrts- und Endpunkt nicht gleich sind, werden Mehrkosten nach Aufwand verrechnet.
Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf § 305b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Wünscht der Auftraggeber abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung eine Abholung oder eine Beendigung der Führung außerhalb des Stadtzentrums werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Aufwendungen für Beförderungskosten zusätzlich in Rechnung Die aufgeführten Honorare gelten für zusammenhängende Führungen. Für von Auftraggeber eingeplante Pausen werden pro angefangenen 30 Minuten zusätzliche Zahlungen berechnet.
In diesen Preisen ist keine Umsatzsteuer enthalten, da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist.
(8) Zahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung. Sofern eine Quittung im Sinne von § 368 BGB bzw. eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG gewünscht wird, wird gebeten, dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen.
Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen. Sofern der Auftragnehmer vor der Leistungserbringung von Dritten zu Zahlungen verpflichtet wird, werden diese Zahlungen dem Auftraggeber umgehend in Rechnung gestellt und sind vor Leistungserbringung fällig.
Für die Ausarbeitung besonderer Führungen auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises – zahlbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – verlangt werden.
(9) Eintrittsentgelte
Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistenden Honorar selbst zu tragen, so weit im bestätigten Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.
(10) Wartezeit des Auftragnehmers
Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer
schnellstmöglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer wartet 20 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers
der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen usw. zulassen. Bei einer Verspätung von 30 Minuten und länger kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbliebenen Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort. Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung
der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten 25 Euro zusätzlich als Honorar berechnet.
(11) Rücktritt durch den Auftragnehmer
Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(12) Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt: bis 7 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos, 3 bis 6 Tage vor Leistungsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars, sowie ab zwei Tage vor Leistungsbeginn der vereinbarte Preis in voller Höhe Der Auftragnehmer behält sich hierbei vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig. Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.
(13) Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers
Bild und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhalts sind nicht gestattet. Ausgegebenes Bild und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine
Weise vervielfältigt werden.
(14) Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und Stehbehinderungen oder ähnliches ) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen. Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.
(15) Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Über die Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft der Gästeführer im Aischgrund besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvgd.org
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.
(16) Geltendes Recht
Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(17) Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Erlangen .
(18) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.